„code de lisbonne“
hprw fühlt sich in seinem Handeln den nachfolgenden Grundsätzen des Euro-päischen und von der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG) übernommenem Kodex für professionelles
Verhalten in der PR-Arbeit verpflichtet.
Artikel 1
Alle Mitglieder der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG),
die gemäß den Statuten der Gesellschaft aufgenommen wurden,
gelten als Public Relations-Fachleute im Sinne dieses Kodex. Sie haben
die im Kodex enthaltenen Verhaltensgrundsätze zu befolgen.
Artikel 2
In der Ausübung ihres Berufes respektieren die Public Relations-Fachleute
die Grundsätze der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte",
insbesondere den Grundsatz der Freiheit der Meinungsäußerung
und den der Presse- bzw. Medienfreiheit. Auf diesen Grundsätzen beruht
auch das Recht des Individuums, Informationen im Rahmen professioneller
Vertraulichkeitsregeln zu erlangen. Public Relations-Fachleute handeln
in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse und unternehmen
nichts, was die Würde des Einzelnen verletzen würde.
Artikel 3
In der Ausübung ihres Berufes beweisen die Public Relations-Fachleute
Aufrichtigkeit, moralische Integrität und Loyalität. Insbesondere
dürfen sie keine Äußerungen und Informationen verwenden,
die nach ihrem Wissen oder Erachten falsch oder irreführend sind.
Im gleichen Sinn müssen sie vermeiden, dass sie – wenn auch
unbeabsichtigt – Praktiken oder Mittel gebrauchen, die mit diesem
Kodex unvereinbar sind.
Artikel 4
Public Relations-Aktivitäten müssen offen durchgeführt
werden. Sie müssen leicht als solche erkennbar sein, eine klare Quellenbezeichnung
tragen und dürfen Dritte nicht irreführen.
Artikel 5
In ihren Beziehungen zu anderen Berufsständen und zu anderen Bereichen
der sozialen Kommunikation respektieren Public Relations-Fachleute die
dort geltenden Regeln und Praktiken, sofern diese mit den ethischen Grundsätzen
ihres eigenen Berufsstandes vereinbar sind. Public Relations-Fachleute
respektieren die nationalen Berufskodizes und die geltenden Gesetze in
allen Ländern, in denen sie tätig sind. Public Relations-Fachleute
sind zurückhaltend in ihrer Eigenwerbung.
Artikel 6
Public Relations-Fachleute dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung
der betroffenen Auftrag- oder Arbeitgeber keine sich widersprechenden
oder miteinander konkurrierenden Interessen vertreten.
Artikel 7
Bei der Ausübung ihres Berufes bewahren Public Relations-Fachleute
absolute Diskretion. Sie respektieren gewissenhaft das Berufsgeheimnis
und geben insbesondere keine vertraulichen Informationen weiter, die sie
von früheren, gegenwärtigen oder potentiellen Auftrag- oder Arbeitgebern erhalten haben. Die Weitergabe
solcher Informationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden
Auftrag- oder Arbeitgeber zulässig.
Artikel 8
Vertreten Public Relations-Fachleute Interessen, die denjenigen ihres
Auftrag- oder Arbeitgebers zuwiderlaufen könnten, so müssen
sie ihn zum frühest möglichen Zeitpunkt darüber unterrichten.
Artikel 9
Public Relations-Fachleute dürfen ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber
die Dienste einer Gesellschaft oder Organisation, an der sie ein finanzielles,
geschäftliches oder anderes Interesse haben, nur dann empfehlen,
wenn sie diese Interessen vorher offengelegt haben.
Artikel 10
Public Relations-Fachleute dürfen keine vertraglichen Vereinbarungen
eingehen, in denen sie ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber meßbare Erfolgsgarantien
abgeben.
Artikel 11
(laut Beschluss der 41. DPRG-Mitgliederversammlung am 17. Juni 2000 in
Mainz für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt)
Public Relations-Fachleute dürfen die Vergütung für ihre
Dienstleistungen nur in Form eines Honorars oder Gehaltes entgegennehmen.
Sie dürfen auf keinen Fall eine Bezahlung oder eine sonstige Gegenleistung
akzeptieren, deren Höhe sich nach dem meßbaren Erfolg der erbrachten Dienstleistungen richtet.
Artikel 12
In der Ausführung von Dienstleistungen dürfen Public Relations-Fachleute
ohne die Zustimmung des jeweiligen Auftrag- oder Arbeitgebers kein Entgelt
wie Rabatte, Provisionen oder Sachleistungen von Dritten entgegennehmen.
Artikel 13
Falls die Ausführung eines Public Relations-Mandates nach aller Voraussicht
ein gravierendes Fehlverhalten und eine den Grundsätzen dieses Kodex
widersprechende Vorgehensweise bedingen würde, müssen Public
Relations-Fachleute ihren Auftrag- oder Arbeitgeber unverzüglich
unterrichten und ihn mit allen gebührenden Mitteln zu einer Respektierung
der Grundsätze im Kodex veranlassen. Selbst wenn der Auftrag- oder Arbeitgeber weiter an seinem
Vorsatz festhält, sind Public Relations-Fachleute ohne Rücksicht
auf persönliche Konsequenzen verpflichtet, gemäß dem Kodex
zu handeln.Gegenüber der öffentlichen Meinung und den Informationsmedien
Artikel 14
Die in diesem Kodex – insbesondere in den Artikeln 2, 3, 4 und 5
– festgehaltene Geisteshaltung beinhaltet die ständige Respektierung
des Rechts auf Information durch die Public Relations-Fachleute sowie
die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen, soweit es die Wahrung des Berufsgeheimnisses zuläßt.
Sie umfasst ferner die Respektierung der Rechte und der Unabhängigkeit
der Informationsmedien.
Artikel 15
Jeder Versuch, die Öffentlichkeit oder ihre Repräsentanten zu
täuschen, ist nicht zulässig. Informationen müssen unentgeltlich
und ohne irgendeine verdeckte Belohnung zur Verwendung oder Veröffentlichung
bereitgestellt werden.
Artikel 16
Falls es unter Beachtung der Grundsätze in diesem Kodex erforderlich
sein sollte, zur Wahrung der Initiative oder Kontrolle über die Verbreitung
von Informationen Anzeigenraum oder Sendezeit zu kaufen, können dies
Public Relations-Fachleute in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
Regeln, Praktiken und Gepflogenheiten tun.Gegenüber Berufskollegen
Artikel 17
Public Relations-Fachleute haben jeden unlauteren Wettbewerb mit Berufskollegen
zu unterlassen. Unter Vorbehalt der in Artikel 19 enthaltenen Verpflichtungen
haben sie sich jeder Handlung oder Äußerung zu enthalten, die
dem Ansehen oder der Arbeit eines Berufskollegen schaden könnte.
Artikel 18
Public Relations-Fachleute haben sich jeder Verhaltensweise zu enthalten,
die dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden könnte. Insbesondere
dürfen sie der Deutschen Public Relations Gesellschaft, ihrer Arbeit
und ihrem Ansehen keinen Schaden zufügen, sei es durch böswillige
Angriffe oder durch Verstöße gegen ihre Statuten und Reglemente.
Artikel 19
Die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes ist ein Pflichtgebot für
alle Public Relations-Fachleute. Sie sind nicht nur verpflichtet, den
Kodex selbst einzuhalten, sondern auch:
a) beizutragen, dass der Kodex möglichst weit verbreitet sowie besser
bekannt und verstanden wird;
b) alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass
die Entscheidungen dieser Disziplinarstelle über die Anwendung des
Kodex befolgt und dass verhängte Sanktionen durchgesetzt werden.
Public Relations-Fachleute, die einen Verstoß gegen den Kodex zulassen,
verstoßen dadurch selbst gegen den Kodex.
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